Satzung
Satzung des Kegel Vereins Goldene 7 Spaichingen e.V. Gegründet am 11.05.1962
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit
§ 3 Vereinsaufbau
§ 4 Geschäftsjahr
§ 5 Mitgliedschaft des Vereins
§ 6 Mitglieder des Vereins
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 8.1 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand
§ 9.1 Sportausschuss
§ 9.2 Wirtschaftsausschuss
§ 10 Leitung und Verwaltung des Vereins
§ 11 Protokolle
§ 12 Vereinsauflösung
§ 13 Inkrafttreten
§ 1 Name und Sitz
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Spaichingen unter dem Namen „Kegel Verein Goldene 7 Spaichingen e.V.“ mit Sitz in Spaichingen eingetragen.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit
Der Verein besteht aus einem Zusammenschluss von Einzelmitgliedern.
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Sportkegelns sowie des Inlinesportes als Leistungs-, Gemeinschafts-, Freizeit- und Ausgleichssport für alle Altersklassen. Er dient der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, durch Pflege der Leibesübung und der Kameradschaft.
(2) Der Verein steht auf dem Boden des Amateursports.
(3) Der Verein in selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigter Zweck“ der Abgabenordnung.
(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(7) Die Mitgliederversammlung kann abweichend von §2 Absatz 6 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung bezahlt wird.
(8) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(9) Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.
§ 3 Vereinsaufbau
(1) Der Verein besteht aus dem Vereinsvorstand. Der Vereinsvorstand bestimmt die Ausrichtung des Vereins und trägt die wirtschaftliche Verantwortung. Rechtsgeschäfte können nur vom Vereinsvorstand getätigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft des Vereins
Der Verein ist Mitglied im Württembergischen Landessportbund (WLSB) und dem entsprechenden Landesverband.
§ 6 Mitglieder des Vereins
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und -ziele aktiv oder fördernd zu unterstützen.
(2) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzungen und Ordnungen an und verpflichtet sich zur Förderung des Vereinszweckes.
(3) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag unter ausdrücklicher Anerkennung der Satzung durch Beschluss des Vorstandes erworben. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab dem 16. Lebensjahr. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet, einlegen.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Auflösung des Vereins oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines aktiven Mitgliedes ist nur zum Ende des laufenden Quartals möglich. Der Austritt eines fördernden Mitgliedes kann zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem ersten Vorsitzenden.
(5) Ein Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für sechs Monate im Rückstand bleibt. Es kann durch den Vereinsvorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Bei einem Vereinsausschluss muss dem Mitglied vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
(6) Für besondere Verdienste um den Verein kann einem Mitglied die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch den Vereinsvorstand oder einem Drittel seiner Mitglieder beantragt werden. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die folgende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Ehrenmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.
(7) Alle Mitglieder haben einen Beitrag an den Verein zu entrichten. Die Aufnahmegebühr, die Beitragshöhe und Fälligkeit (jährlich/vierteljährlich/monatlich) werden vom Vereinsvorstand vorgeschlagen und müssen von der Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit angenommen werden. Der Beschluss der Hauptversammlung ist bindend und tritt sofort in Kraft. Der Beitrag ist zur Deckung der für Vereinszwecken erforderlichen Ausgaben aufzuwenden.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vereinsvorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom ersten Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen. Die Frist beginnt mit öffentlichen Aushang bzw. dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. das Versanddatum bei elektronischem Versand (Email oder Fax). Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten: a) Jahresberichte b) Aussprache zu den Berichten c) Entlastung des Vorstands
d) Verschiedenes
(3) Der Mitgliederversammlung gehören alle stimmberechtigten Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen: a) wenn es das Vereinsinteresse erfordert. b) auf schriftliches Verlangen von mind. 10 % aller Vereinsmitglieder Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom ersten Vorsitzenden binnen 6 Wochen einzuberufen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wird vom ersten Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder ein aus ihrer Mitte gewählten Versammlungsleiter geleitet. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Für eine Satzungsänderung sind abweichend von §8 (5) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.
(7) Für den Beschluss zur Vereinsauflösung sind abweichend von §8 (5) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen mindestens aber die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.
(8) Anträge sind bis 2 Wochen vor dem Versammlungstermin beim Vereinsvorstand einzureichen. Ordnungsgemäß eingegangene Anträge sind der Versammlung vorzulegen. Bei nicht rechtzeitig eingereichten Anträgen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder bei der Mitgliederversammlung über die Behandlung des Antrages.
(9) Zu jeder Versammlung ist eine Anwesenheitsliste mit Datum, Name und Ort zu führen. Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer sowie vom ersten Vorsitzenden bzw. seinem Vertreter gegenzuzeichnen ist. Alle Protokolle sind für die Mitglieder jederzeit zugänglich aufzubewahren.
(10) Eine Versammlung ist nicht mehr beschlussfähig, wenn bei der Abstimmung weniger als die Hälfte der Mitglieder laut Anwesenheitsliste anwesend sind.
§ 8.1 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigen.
(2) Die Mitgliederversammlung kann in den Vereinsvorstand gewählte Mitglieder abwählen. Zur Abwahl, ist abweichend von §8.1 (1), die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder erforderlich.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
(4) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Bericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vereinsvorstand die Entlastung.
(5) Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vereinsvorstand noch einem vom Vereinsvorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines. Ergeben sich bei einer Prüfung Unregelmäßigkeiten, ist es die Aufgabe der Kassenprüfer, den Vereinsvorstand möglichst umgehend zu informieren.
Wird der Jahresabschluss von einem Steuerberater erstellt wird dessen Bericht als Abschlussbericht herangezogen.
(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Beitragsbefreiung
c) Satzungsänderungen
d) Aufgaben des Vereins
e) Aufbau und Struktur des Vereins
f) Geschäftsordnungen
g) Auflösung des Vereins
(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge die vom Vereinsvorstand oder von Vereinsmitgliedschaft vorgelegt werden.
§ 9 Der Vorstand
(1) Den Vorstand bilden:
a) erster Vorsitzende
b) zweiter Vorsitzende
c) Kassier
d) Schriftführer
e) Sportwart
f) Jugendwart
g) Damenwart
h) Öffentlichkeitsarbeit und Pressewart
Das Amt jedes Vorstandsmitgliedes, ausgenommen das des ersten Vorsitzenden kann mit einem weiteren Amt gekoppelt werden.
(2) Eine Wiederwahl ist zulässig.
(3) Alle Mitglieder des Vereinsvorstandes werden auf zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes und dessen Vertreter dürfen nicht Deckungsgleich sein.
(4) Der erste Vorsitzende und die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden von den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung gewählt. Der erste Vorsitzende ist gewählt, wenn er mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Alle weiteren Mitglieder des Vorstandes sind gewählt, wenn sie jeweils im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen erhalten. Wird ein zweiter Wahlgang erforderlich ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
(5) Zur Unterstützung können beim Sportwart, Jugendwart und Damenwart weitere Ämter hinzu gewählt werden. Diese werden mit dem Zusatz -zweiter- bezeichnet. Diese Unterstützer können bei Vorstandssitzungen beratend teilnehmen und können im Bedarfsfall den Amtsträger stimmberechtigt vertreten.
(6) Der Vereinsvorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Der Vereinsvorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Keine Person darf durch Ausgaben, welche den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Der Vereinsvorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den ersten Vorsitzenden schriftlich oder auf elektronischem Wege unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens sieben Tagen.
(8) Bei der Anwesenheit von 5 Mitgliedern ist der Vorstand beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich, auf elektronischem Wege oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
(9) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom ersten Vorsitzenden und vom zweiten Vorsitzenden vertreten. Verfügungsberechtigt über die Konten des Vereins sind nur der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Kassier.
(10) Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende sind berechtigt Rechtsgeschäfte bis 500€ durchzuführen. Darüber hinaus ist die Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitglieds einzuholen.
(11) Der Vereinsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, worin der Aufgabenkreis für jedes Vorstandsmitglied festgelegt ist.
(12) Satzungsänderungen, die von Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vereinsvorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
(13) Weitere Mitglieder oder Personen können auf Einladung des Vorstandes beratend an Vorstandssitzungen teilnehmen.
§ 10 Leitung und Verwaltung des Vereins
(1) Vorstand des Vereins im Sinne des §26 BGB sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.
(2) Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus allen Mitglieder des Vorstandes §10 (1).
§ 11 Protokolle
Die Beschlüsse des Vereinsvorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
§ 12 Vereinsauflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermügen des Vereins an die Stadtverwaltung Spaichingen, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des deutschen Kegelsportes oder gemeinnützige, mildtätige, kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Spaichingen den, 20.02.2016